Regolamento art
MICAR sulle crypto testo multilingue 2023/1114 DE
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Index & defs
- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Anwendungsbereich
- Artikel 3 Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
- Artikel 5 Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
- Artikel 6 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 7 Marketingmitteilungen
- Artikel 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
- Artikel 9 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
- Artikel 10 Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
- Artikel 11 Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
- Artikel 12 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
- Artikel 13 Widerrufsrecht
- Artikel 14 Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
- Artikel 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Artikel 16 Zulassung
- Artikel 17 Anforderungen an Kreditinstitute
- Artikel 18 Beantragung der Zulassung
- Artikel 19 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
- Artikel 20 Prüfung des Zulassungsantrags
- Artikel 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
- Artikel 22 Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
- Artikel 23 Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
- Artikel 24 Entzug der Zulassung
- Artikel 25 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
- Artikel 26 Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Artikel 27 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
- Artikel 28 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 29 Marketingmitteilungen
- Artikel 30 Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
- Artikel 31 Beschwerdeverfahren
- Artikel 32 Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
- Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
- Artikel 34 Regelungen zur Unternehmensführung
- Artikel 35 Eigenmittelanforderungen
- Artikel 36
- Artikel 37 Verwahrung des Reservevermögens
- Artikel 38
- Artikel 39 Recht auf Rücktausch
- Artikel 40 Verbot der Gewährung von Zinsen
- Artikel 41 Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
- Artikel 42 Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
- Artikel 43 Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
- Artikel 44 Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
- Artikel 45 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
- Artikel 46 Sanierungsplan
- Artikel 47 Rücktauschplan
- Artikel 48 Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
- Artikel 49 Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
- Artikel 50 Verbot der Gewährung von Zinsen
- Artikel 51 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
- Artikel 52 Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Artikel 53 Marketingmitteilungen
- Artikel 54 Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
- Artikel 55 Sanierungs- und Rücktauschplan
- Artikel 56 Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
- Artikel 57 Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
- Artikel 58
- Artikel 59 Zulassung
- Artikel 60 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
- Artikel 61 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
- Artikel 62 Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 63 Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
- Artikel 64 Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 65 Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 66 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
- Artikel 67 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
- Artikel 68 Regelungen zur Unternehmensführung
- Artikel 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
- Artikel 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
- Artikel 71 Beschwerdeverfahren
- Artikel 72
- Artikel 73 Auslagerung
- Artikel 74 Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 75 Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Artikel 76 Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Artikel 77
- Artikel 78 Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Artikel 79 Platzierung von Kryptowerten
- Artikel 80 Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Artikel 81 Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Artikel 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
- Artikel 83 Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 84 Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 85 Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 86 Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
- Artikel 87 Insiderinformationen
- Artikel 88 Offenlegung von Insiderinformationen
- Artikel 89 Verbot von Insidergeschäften
- Artikel 90 Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
- Artikel 91 Verbot der Marktmanipulation
- Artikel 92 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
- Artikel 93 Zuständige Behörden
- Artikel 94 Befugnisse der zuständigen Behörden
- Artikel 95 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- Artikel 96 Zusammenarbeit mit EBA und ESMA
- Artikel 97 Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
- Artikel 98 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Artikel 99 Übermittlungspflicht
- Artikel 100 Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Artikel 101 Datenschutz
- Artikel 102 Vorsorgliche Maßnahmen
- Artikel 103 Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention
- Artikel 104 Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention
- Artikel 105 Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
- Artikel 106 Koordinierung mit der ESMA oder der EBA
- Artikel 107 Zusammenarbeit mit Drittländern
- Artikel 108 Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden
- Artikel 109 Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Artikel 110 Register der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen
- Artikel 111 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
- Artikel 112 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
- Artikel 113 Rechtsmittel
- Artikel 114 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
- Artikel 115 Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA
- Artikel 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 117 Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
- Artikel 118 Ausschuss der EBA für Kryptowerte
- Artikel 119 Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
- Artikel 120 Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
- Artikel 121 Rechtsprivileg
- Artikel 122 Informationsersuchen
- Artikel 123 Allgemeine Untersuchungsbefugnisse
- Artikel 124 Prüfungen vor Ort
- Artikel 125 Informationsaustausch
- Artikel 126 Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern
- Artikel 127 Weitergabe von Informationen aus Drittländern
- Artikel 128 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Artikel 129 Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Artikel 130 Aufsichtsmaßnahmen der EBA
- Artikel 131 Geldbußen
- Artikel 132 Zwangsgelder
- Artikel 133 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
- Artikel 134 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
- Artikel 135 Anhörung der betreffenden Personen
- Artikel 136 Überprüfung durch den Gerichtshof
- Artikel 137 Aufsichtsgebühren
- Artikel 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden
- Artikel 139 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 140 Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
- Artikel 141 Jahresbericht der ESMA über Marktentwicklungen
- Artikel 142 Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten
- Artikel 143 Übergangsmaßnahmen
- Artikel 144 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
- Artikel 145 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
- Artikel 146 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
- Artikel 147 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Artikel 148 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
- Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
- Distributed-Ledger-Technologie
- Distributed Ledger
- Konsensmechanismus
- DLT-Netzwerkknoten
- Kryptowert
- vermögenswertereferenzierter Token
- E-Geld-Token
- amtliche Währung
- Utility-Token
- Emittent
- antragstellender Emittenten
- öffentliches Angebot
- Anbieter
- Geldbetrag
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Krypto-Dienstleistung
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Platzierung von Kryptowerten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Beratung zu Kryptowerten
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
- Leitungsorgan
- Kreditinstitut
- Wertpapierfirma
- qualifizierte Anleger
- enge Verbindungen
- Vermögenswertreserve
- Herkunftsmitgliedstaat
- Aufnahmemitgliedstaat
- zuständige Behörde
- qualifizierte Beteiligung
- Kleinanleger
- Online-Schnittstelle
- Kunde
- Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge
- Zahlungsdienst
- Zahlungsdienstleister
- E-Geld-Institut
- E-Geld
- personenbezogene Daten
- Zahlungsinstitut
- OGAW-Verwaltungsgesellschaft
- Verwalter alternativer Investmentfonds
- Finanzinstrument
- Einlage
- strukturierte Einlage
- Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.
- Diese Kryptowert-Marketingmitteilung wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft oder genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieser Kryptowert-Marketingmitteilung.
- Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Emittent des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.
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- natürliche 5
- vermögenswertereferenzierten 5
- ihren 5
- dieser 5
- beantragt 5
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. | „ Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed_Ledgern ermöglicht; |
2. | „ Distributed_Ledger“ einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; |
3. | „ Konsensmechanismus“ die Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; |
4. | „ DLT-Netzwerkknoten“ ein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed_Ledger enthält; |
5. | „ Kryptowert“ eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; |
6. | „ vermögenswertereferenzierter_Token“ einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; |
7. | „ E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; |
8. | „ amtliche_Währung“ eine amtliche_Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; |
9. | „ Utility-Token“ einen Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird; |
10. | „ Emittent“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; |
11. | „antragstellender Emittenten“ einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, der die Zulassung dieser Kryptowerte zum öffentlichen Anbieten oder zum Handel beantragt; |
12. | „ öffentliches_Angebot“ eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; |
13. | „ Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; |
14. | „ Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
15. | „ Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; |
16. | „ Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
|
17. | „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel; |
18. | „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt; |
19. | „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; |
20. | „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; |
21. | „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel; |
22. | „Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei; |
23. | „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung |
24. | „Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
25. | „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten; |
26. | „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed_Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person; |
27. | „ Leitungsorgan“ das Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; |
28. | „ Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; |
29. | „ Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU; |
30. | „ qualifizierte_Anleger“ Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind; |
31. | „ enge_Verbindungen“ enge_Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU; |
32. | „ Vermögenswertreserve“ den Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; |
33. | „ Herkunftsmitgliedstaat“
|
34. | „ Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; |
35. | „ zuständige_Behörde“ eine oder mehrere Behörden,
|
36. | „ qualifizierte_Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; |
37. | „ Kleinanleger“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
38. | „ Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die von einem Anbieter oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in seinem Namen betrieben wird und dazu dient, Inhabern von Kryptowerten Zugang zu ihren Kryptowerten und Kunden von Kryptowerte-Dienstleistungen Zugang zu ihren Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewähren; |
39. | „ Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt; |
40. | „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU; |
41. | „ Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
42. | „ Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
43. | „ E-Geld-Institut“ ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; |
44. | „ E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG; |
45. | „ personenbezogene_Daten“ personenbezogene_Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
46. | „ Zahlungsinstitut“ ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
47. | „ OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33); |
48. | „ Verwalter_alternativer_Investmentfonds“ einen Verwalter_alternativer_Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34); |
49. | „ Finanzinstrument“ Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU; |
50. | „ Einlage“ eine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; |
51. | „strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU. |
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die genauere Festlegung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen.
TITEL II
ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
whereas
"La blockchain è il partner tecnologico nell'informatica, la legge il partner tecnologico nella realtà "